Robshare Miet- und Servicebedingungen ("Robot as a Service")

1. MIETGEGENSTAND UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

1.1 Gegenstand des Miet- und Servicevertrages ("Vertrag") ist die Vermietung eines Roboters durch die HAHN Robshare GmbH ("ROBSHARE") für einen definierten, bedarfsorientierten Zeitraum als Service (Robot as a Service) ("RaaS"). Die Vermietung des jeweiligen Roboters ("RaaS Roboter") sowie die Erbringung der Services durch ROBSHARE im mit dem Kunden vereinbarten Umfang ("RaaS Services") stellen in ihrer Basis-Variante einen einheitlichen Vertrag dar; der Kunde kann darüber hinaus weitere RaaS Services buchen, die gesondert zu vergüten sind. Die von ROBSHARE zu erbringenden RaaS Services dürfen vom Kunden ausschließlich für den jeweiligen RaaS Roboter genutzt werden.

1.2 Der genaue Funktionsumfang der RaaS Services ist abhängig von dem Stand der Anlagensoftware und des technischen Fortschritts. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich der Umfang der Funktionen der RaaS Services daher im Laufe der Zeit verändern kann. Es wird deshalb der jeweils aktuelle, von ROBSHARE im Rahmen von RaaS Services angebotene Leistungsumfang vereinbart, der auf Basis der technischen Ausrüstung des betreffenden RaaS Roboters möglich ist.

1.3 Der Kunde darf den/die RaaS Roboter einschließlich der Software und etwaiger vereinbarter Zusatzkomponenten ausschließlich in der zwischen den Parteien vereinbarten Einrichtung verwenden.

1.4 Die RaaS Roboter befinden sich in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand, wie er in dem bei der Übergabe gemäß Ziffer 9 dieses Vertrages zu erstellenden Übergabeprotokoll festgelegt ist.

1.5 Die Vermietung der RaaS Roboter sowie die Erbringung der RaaS Services für die RaaS Roboter führt ROBSHARE ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der nachfolgenden Bedingungen aus. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

2.1 Der Vertrag läuft für die vereinbarte Dauer, es sei denn, er wird gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags früher gekündigt.

2.2 Zwischen den Parteien kann optional ein Testzeitraum vereinbart werden. Während des Testzeitraumes hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen, aber unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages zu kündigen.

2.3 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2.4 Ein wichtiger Grund für ROBSHARE liegt insbesondere dann vor, wenn:

2.4.1 der Kunde den RaaS Roboter in einer Weise verwendet, die den Bedingungen dieses Vertrags widerspricht; oder

2.4.2 der Kunde einen RaaS Roboter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROBSHARE in einer anderen als der vereinbarten Einrichtung verwendet; oder

2.4.3 der Kunde an zwei (2) aufeinanderfolgenden Terminen mit der Zahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der mehr als zwei (2) Termine umfasst, mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist, und zwar in einer Höhe, die mindestens der Vergütung für zwei (2) Monate entspricht; oder

2.4.4 eine erhebliche Verschlechterung des Vermögens des Kunden (nachgewiesen durch eine Herabstufung einer renommierten Ratingagentur) eintritt; oder

2.4.5 der Kunde oder einer seiner Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens stellt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

2.5 Im Falle eines tatsächlichen oder wirtschaftlichen Totalschadens eines RaaS Roboters endet der Vertrag in Bezug auf diesen RaaS Roboter ohne Kündigung; im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt. ROBSHARE ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den RaaS Roboter zu ersetzen oder zu reparieren.

2.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

3.1 Der Kunde hat ROBSHARE die jeweils vereinbarte und im Angebotsformular ausgewiesene Vergütung für die Nutzung des ROBSHARE RaaS Roboters sowie gegebenenfalls zusätzlich vereinbarter ROBSHARE Services bzw. Lizenz- und Zusatzgebühren zu zahlen.

3.2 Entgelte für zusätzliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages nicht vereinbart sind, werden zwischen den Parteien gesondert verhandelt und vereinbart oder - mangels einer solchen Vereinbarung - nach der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisliste von ROBSHARE berechnet; ROBSHARE ist jedoch nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages nicht vereinbart waren, zu erbringen.

3.3 Die Vergütung und ggf. Entgelte für zusätzliche Leistungen werden von ROBSHARE in Rechnung gestellt.

3.4 Der in der Rechnung ausgewiesenen Betrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der von ROBSHARE ausgestellten Rechnung in Euro vom Kunden zu begleichen. Die Überweisung hat auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto von ROBSHARE zu erfolgen.

3.5 Alle Bankgebühren und Überweisungskosten sind vom Kunden zu tragen.

4. BETRIEB DER RAAS ROBOTER

4.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsbedingungen für einen RaaS Roboter sicher sind, insbesondere im Hinblick auf eine sichere Umgebung für den Betrieb eines RaaS Roboters. Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass alle zwingenden Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines RaaS Roboters, die in der jeweiligen Rechtsordnung gelten, eingehalten und erfüllt werden, insbesondere alle Arbeitsschutzvorschriften.

4.2 Der Kunde hat die RaaS Roboter gemäß den von ROBSHARE und auf Verlangen des Kunden zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen und den von Zeit zu Zeit zur Verfügung gestellten Sicherheitshinweisen von ROBSHARE (mündlich und/oder schriftlich) zu bedienen, insbesondere in Bezug auf die Umgebung (Temperaturen, Witterungsbedingungen usw.), in der der jeweilige ROBSHARE RaaS arbeiten soll. Der Kunde darf die RaaS Roboter nicht außerhalb der vereinbarten Anwendung verwenden.

4.3 Die RaaS Roboter sind vor Überbeanspruchung zu schützen; so ist der Kunde beispielsweise verpflichtet, alle Warnungen der RaaS Roboter zu befolgen und die Ursache der Warnung unverzüglich zu beheben. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROBSHARE Änderungen an den RaaS Robotern vorzunehmen.

4.4 Der Kunde verpflichtet sich, die RaaS Roboter nur von geeignetem, qualifiziertem und geschultem Personal bedienen zu lassen.

5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

5.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass im Falle einer Inanspruchnahme von RaaS Services eine Internetverbindung mit ausreichender Datenleitung (nach Spezifikation von ROBSHARE) besteht. Die Verbindungskosten trägt der Kunde.

5.2 Sofern für die Erbringung der RaaS Services bestimmte Hardwarekomponenten erforderlich sind, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind, ist für die Beschaffung der benötigten Hardware (nach Spezifikation von ROBSHARE) der Kunde alleinverantwortlich.

5.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die RaaS Roboter und die Anlagensoftware in einem technisch einwandfreien, gewarteten Zustand befinden und dass keine Änderungen der installierten Anlagensoftware ohne die Zustimmung von ROBSHARE vorgenommen wurde.

5.4 Der Kunde stellt auf eigene Kosten ausgebildetes Fachpersonal zur Verfügung, das für die Nutzung der RaaS Services erforderlich ist. Weiter verpflichtet sich der Kunde, das eingesetzte Fachpersonal an den für die RaaS Services notwendigen technischen Serviceeinrichtungen regelmäßig und ausreichend zu schulen.

5.5 Die Parteien werden nach dem jeweiligen Stand der Technik angemessene Vorkehrungen treffen, um ein Eindringen von Viren in die Software der Parteien zu verhindern. Sollten Viren und andere Schadstoffsoftware bei einer der Parteien auftreten, die die RaaS Services beeinträchtigen oder auf Systeme der anderen Partei übertragen werden können, ist die jeweils andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde stellt sicher, dass seine Daten durch Back-Ups regelmäßig – mindestens einmal am Tag – gesichert werden. Im Falle eines von ROBSHARE zu vertretenden Verlustes von Daten des Kunden beschränkt sich die Haftung seitens ROBSHARE auf den für die Wiederherstellung der Daten aus dem Back-Up entstehenden Aufwand.

5.6 Der Kunde verpflichtet sich, Zugangsdaten und insbesondere Passwörter, die zur Nutzung der RaaS Services erforderlich sind, ordnungsgemäß aufzubewahren. Sie sind geheim zu halten und dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

5.7 Beim Ausfall des Datenübertragungsweges zwischen einem RaaS Roboter und dem Kunden und/oder zwischen ROBSHARE selbst und dem Kunden, insbesondere durch Störungen in den Übertragungswegen, sowie bei fehlenden oder unzureichenden Daten, ist ROBSHARE im Hinblick auf die RaaS Services von seinen Leistungspflichten befreit.

5.8 Der Kunde hat sicherzustellen, dass keine Personen – in welcher Form und welchem Stadium auch immer – im Zusammenhang mit der Durchführung einer RaaS Service-Leistung bei ihm vor Ort gefährdet werden. In Fällen, in denen eine Augmented Reality-Leistung zu einer Gefährdung von Personen und Sachen führen kann, hat der Kunde aus Gründen der Aufsichtspflicht eine Rückmeldung an ROBSHARE dahingehend abzugeben, dass die beabsichtigte Maßnahme gefahrenlos durchgeführt werden kann.

6. INSTANDHALTUNG DER RAAS ROBOTER

6.1 Während der Laufzeit des Vertrages übernimmt ROBSHARE die Verantwortung für die Wartung und Instandhaltung der RaaS Roboter. Der Begriff „Instandhaltung“ im Sinne dieser Bedingungen umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die RaaS Roboter in dem in dem jeweiligen Vertrag festgelegten Zustand zu halten, Schäden zu vermeiden und die Folgen von Verschleiß, Alterung oder Verwitterung zu beheben.

6.2 Der Kunde gewährt ROBSHARE oder einem Dritten, der die Instandhaltung für ROBSHARE durchführt, zur Durchführung der Instandhaltung Zugang zu seinen Räumlichkeiten und dem jeweiligen RaaS Roboter. Ausfallzeiten der RaaS Roboter für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten berechtigen den Kunden nicht zu einer Minderung der Vergütung.

7. INSTANDSETZUNG DER RAAS ROBOTER

7.1 Im Falle eines Defektes eines RaaS Roboters hat der Kunde ROBSHARE unverzüglich hierüber zu informieren.

7.2 ROBSHARE wird den Defekt unverzüglich auf eigene Kosten beheben, es sei denn, der Defekt ist auf eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des RaaS Roboters durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen (es sei denn, diese Dritten gelten als Erfüllungsgehilfen von ROBSHARE).

7.3 Der Kunde trägt alle Kosten (insbesondere Arbeits-, Material- und Ersatzteilkosten) für die Reparatur des  RaaS Roboters (d.h. Maßnahmen zur Behebung eines über die Instandhaltung hinausgehenden Schadens), die durch die Nutzung der RaaS Roboter verursacht werden und dem Kunden oder Dritten zuzurechnen sind (es sei denn, diese Dritten gelten als Erfüllungsgehilfen von ROBSHARE). Ausfallzeiten der RaaS Roboter für diese Reparaturen berechtigen den Kunden nicht zu einer Minderung der Vergütung.

7.4 Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von ROBSHARE oder von beauftragten Dritten durchgeführt werden. Der Kunde gewährt ROBSHARE oder den jeweiligen Dritten Zugang zu seinen Räumlichkeiten und den jeweiligen Mietgegenständen, um diese Reparaturarbeiten durchzuführen.

8. AKTUALISIERUNGEN ODER ÄNDERUNGEN AN DEN RAAS ROBOTERN

8.1 Während der Laufzeit eines Vertrages ist ROBSHARE berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Aktualisierungen oder Änderungen an den RaaS Robotern vorzunehmen, die ROBSHARE für notwendig hält; in diesem Fall ist ROBSHARE jedoch nicht berechtigt, die Vergütung aufgrund solcher Aktualisierungen und/oder Änderungen zu erhöhen, es sei denn, diese Aktualisierungen und/oder Änderungen waren aufgrund einer Änderung der Anwendungen auf Verlangen des Kunden gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages erforderlich.

8.2 Für die Durchführung von Aktualisierungen und/oder Änderungen räumt der Kunden ROBSHARE ausreichend Zeit ein, zu der ROBSHARE Zugang zu den RaaS Robotern hat, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Der Kunde schuldet für die Dauer der Arbeiten keine Vergütung, es sei denn, diese Aktualisierungen und/oder Änderungen waren aufgrund einer Änderung der Anwendung(en) durch die Parteien auf Verlangen des Kunden gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages erforderlich. ROBSHARE schuldet dem Kunden in keinem Fall Ersatz für entgangenen Gewinn oder andere Folgekosten, die während der Dauer der Arbeiten entstehen.

8.3 Erlässt eine zuständige Aufsichtsbehörde während der Laufzeit eines Vertrages neue Vorschriften für den Betrieb oder die Nutzungsbedingungen der RaaS Roboter, so hat sich ROBSHARE im Rahmen des Möglichen um die Einhaltung dieser neuen Vorschriften zu bemühen und die RaaS Roboter entsprechend zu aktualisieren und /oder zu ändern. Die Kosten für die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang werden durch eine angemessene Erhöhung der Vergütung ausgeglichen, die zwischen den Parteien in gutem Glauben vereinbart wird. Sind die neuen Regelungen nach Prüfung durch ROBSHARE nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen erfüllbar und weigert sich ROBSHARE daher, diese neuen Regelungen umzusetzen, so kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach dem Empfang der schriftlichen Ablehnung durch ROBSHARE kündigen. Die Kündigung kann jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung erklärt werden. Sollte eine neue Regelung zu einem Stillstand eines RaaS Roboters führen, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung. ROBSHARE ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Schaden zu ersetzen, der durch den Stillstand eines RaaS Roboters infolge neuer verbindlicher Vorschriften entsteht.

9. ÜBERGABE UND RÜCKGABE

9.1 Die Parteien werden die RaaS Roboter gemeinsam besichtigen und ein Protokoll hierüber erstellen, und zwar sowohl bei der Übergabe der RaaS Roboter an den Kunden als auch bei der Rückgabe der RaaS Roboter an ROBSHARE.

9.2 ROBSHARE hat dem Kunden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zu einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt die RaaS Roboter in der vereinbarten Einrichtung zu übergeben. Der Transport der RaaS Roboter von ROBSHARE zur vereinbarten Einrichtung, einschließlich einer Transportversicherung, wird von ROBSHARE auf Risiko des Kunden und auf Kosten des Kunden organisiert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung der RaaS Roboter geht mit der Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Kunden über.

9.3 Nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages hat der Kunde die RaaS Roboter an ROBSHARE am vereinbarten Rückgabeort oder - mangels solcher – am Hauptgeschäftssitz von ROBSHARE zurückzugeben. Die Sätze 2 und 3 des vorstehenden Absatzes 2 gelten entsprechend für den Rücktransport der RaaS Roboter vom Einrichtungsort zum vereinbarten Rückgabeort.

9.4 Verzögert sich die Rückgabe der RaaS Roboter, so hat der Kunde die Vergütung für die Dauer der Verzögerung weiter zu zahlen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ROBSHARE im Falle einer verspäteten Rückgabe bleiben unberührt. Eine automatische Verlängerung der Frist nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.

9.5 Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt (im Sinne von Ziffer 17 dieses Vertrages) verschiebt sich der Übergabe und/oder Rückgabetermin um eine angemessene Zeit, soweit solche Hindernisse nachweislich erhebliche Auswirkungen auf den jeweiligen Übergabe- oder Rückgabetermin haben.

9.6 Die ROBSHARE RaaS Roboter sind in dem Zustand zurückzugeben, der im Übergabeprotokoll bei der Übergabe dokumentiert ist. Befinden sich die ROBSHARE RaaS Roboter zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht in einem Zustand, der dem im Übergabeprotokoll bei der Übergabe dokumentierten Zustand entspricht, so ist ROBSHARE berechtigt, die ROBSHARE RaaS auf Kosten des Kunden zu reparieren oder Schadenersatz zu verlangen. Bis zur Beendigung der Reparatur ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ROBSHARE bleiben unberührt. Die Parteien vereinbaren jedoch, dass der Kunde nicht für die übliche Abnutzung oder sonstige Verschlechterung der RaaS Roboter haftet, die sich aus einer vertragsgemäßen Nutzung der RaaS Roboter ergeben.

10. EIGENTUM

10.1 Das Eigentum an den RaaS Robotern verbleibt zu jedem Zeitpunkt bei ROBSHARE.

10.2 Der Kunde hat die RaaS Roboter frei von allen Rechten Dritter zu halten. Der Kunde hat ROBSHARE von einer Pfändung oder Beschlagnahme eines RaaS Roboters unverzüglich zu informieren.

10.3 Der Kunde darf die von ROBSHARE an den RaaS Robotern angebrachten Kennzeichen, Nummern oder sonstigen Beschriftungen nicht beschädigen, ändern, entfernen oder verdecken.

10.4 Versucht ein Dritter, Rechte an einem der RaaS Roboter geltend zu machen, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten über den Mangel am Eigentum des Kunden zu informieren und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die nicht aufgeschoben werden können und die zur Verteidigung der geltend gemachten Eigentumsrechte von ROBSHARE erforderlich sind. Der Kunde wird ROBSHARE unverzüglich über die Person des Dritten und das von dem betreffenden Dritten geltend gemachte Recht informieren.

11. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG VON ROBSHARE

11.1 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von ROBSHARE für anfängliche Mängel an einem RaaS Roboter, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages gemäß § 536a BGB bestanden, ist ausgeschlossen.

11.2 ROBSHARE haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde den RaaS Roboter außerhalb der definierten oder vereinbarten Anwendung gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages genutzt hat.

11.3 Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, auch aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie sich auf Folgendes stützen:

11.3.1 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ROBSHARE, seiner Organe oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder

11.3.2 eine leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der jeweilige Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch ROBSHARE, seine Organe oder seine Erfüllungsgehilfen, oder

11.3.3 eine fahrlässige Verletzung einer Verpflichtung durch ROBSHARE, seine Organe oder seine Erfüllungsgehilfen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt, oder

11.3.4 eine zwingende gesetzliche Haftung von ROBSHARE, seiner Organe oder seiner Erfüllungsgehilfen.

11.4 Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung nach Ziffer 11.3.2 des Vertrages ist die Haftung auf den bei Abschluss des Vertrages typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.5 Erleidet ein Dritter während der Laufzeit des Vertrages Sach- oder Personenschäden durch einen RaaS Roboter und haften sowohl der Kunde als auch ROBSHARE diesem gegenüber für den entstandenen Schaden, so stellt der Kunde ROBSHARE von jeglicher vertraglicher und gesetzlicher Haftung frei, es sei denn, der Schaden ist ROBSHARE nach dieser Ziffer 11 zuzurechnen.

12. NUTZUNG VON SOFTWARE

12.1 Dem Kunden wird eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Software einschließlich ihrer Dokumentation nur für den Zweck und die Laufzeit des Vertrages gewährt. Diese Lizenz ist nicht übertragbar.

12.2 Der Kunde verpflichtet sich, bestehende Informationen von ROBSHARE oder eines Softwarelieferanten, insbesondere Urheberrechts- oder Registrierungskennzeichen, wie z.B. Registrierungsnummern in der Software nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ROBSHARE zu ändern. Alle Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben allein im Eigentum von ROBSHARE bzw. im Eigentum des Softwarelieferanten.

12.3 Der Kunde darf die auf den RaaS Robotern befindliche oder sonst von ROBSHARE zur Verfügung gestellte Software außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen (§§ 69d, 69e UrhG) weder modifizieren, bearbeiten, umarbeiten, dekompilieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering), disassemblieren, übersetzen noch in anderer Weise versuchen, diese in Quellsprache (Source Code) umzuwandeln.

13. VERVIELFÄLTIGUNGSVERBOT / PATENTSCHUTZ

Der Kunde darf die RaaS Roboter oder Teile davon nicht reproduzieren oder Dritte unterstützen, die versuchen, die RaaS Roboter oder Teile davon zu reproduzieren. Ebenso dürfen keine Konstruktionspläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen der RaaS Roboter reproduziert, kopiert oder weitergegeben werden. ROBSHARE ist alleiniger Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums und Know-hows in Bezug auf die RaaS Roboter. Dem Kunden ist es untersagt, etwaige Patente oder sonstige Schutzrechte im Hinblick auf die RasS Roboter oder Teilen hiervon zur Eintragung in ein Register anzumelden.

14. ABTRETUNG / UNTERVERMIETUNG

14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROBSHARE ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.

14.2 Der Kunde darf die RaaS Roboter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROBSHARE weder an Dritte weitervermieten noch anderweitig übertragen oder die Nutzung oder Mitnutzung der RaaS Roboter erlauben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der RaaS Roboter ist unzulässig.

15. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Sofern in diesen Bedingungen oder im jeweiligen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist der Kunde nicht berechtigt, (a) gegen Forderungen, die er aus dem Vertrag hat, aufzurechnen oder (b) die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Begründung zu verweigern, dass er ein Zurückbehaltungsrecht hat, es sei denn, die Rechte oder Forderungen des Kunden sind unbestritten oder wurden durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts bestätigt.

16. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

16.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle von ROBSHARE offenbarten technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse, einschließlich des Fertigungs- und Anwendungs-Knowhows über die RaaS Roboter sowie die RaaS Services, die dem Kunden zur Kenntnis gelangt sind, nur in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen, dem Vertrag und deren Zwecke zu nutzen und diese Kenntnisse Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund das Vertragsverhältnis beendet wird, für einen weiteren Zeitraum von fünf (5) Jahren. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen und die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.

16.2 Sämtliche im Rahmen der RaaS Services ausgetauschten Kundendaten und sonstige Informationen des Kunden im Hinblick auf Produktgeheimnisse sowie relevante produktbezogene Daten dürfen ausschließlich für die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen genutzt werden. ROBSHARE ist jedoch berechtigt, gewonnene Erkenntnisse aus der Erbringung des jeweiligen ROBSHARE Services zur Verbesserung der eigenen Produkte und Leistungen zu verwenden.

16.3 ROBSHARE verarbeitet personenbezogene Daten für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke.

17. HÖHERE GEWALT

17.1 Der Begriff „höhere Gewalt“ im Sinne dieser Ziffer 17 bezeichnet alle Umstände, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht erkennbar waren und nicht unter der Kontrolle der betreffenden Partei stehen, einschließlich (unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen) Streiks, Aussperrungen, Arbeitskräfte- oder Rohstoffmangel, Sachschäden, Unfälle, Ausfälle oder Ausfälle von Anlagen, Maschinen, Systemen oder Fahrzeugen, Unruhen, Aufruhr, Invasionen, Kriege, Kriegsgefahr oder Kriegsvorbereitung, Terrorakte, Brände, Explosionen, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Senkungen, Pandemien (inkl. Covid-19), Epidemien oder andere Naturkatastrophen.

17.2 Wenn und soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert oder verzögert wird und die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigt und die Angelegenheiten, die höhere Gewalt darstellen, zusammen mit diesen Beweisen zur Überprüfung derselben spezifiziert, die sie vernünftigerweise angeben kann, und den Zeitraum angibt, für den geschätzt wird, dass die Verhinderung oder Verzögerung andauern wird, wird die betroffene Partei gegenüber der anderen Partei von der Haftung für die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen (je nach Fall) befreit, wird sich aber dennoch nach besten Kräften bemühen, ihre Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

18. VERSCHIEDENES

18.1 Die Überschriften in diesen Bedingungen werden nur aus Gründen der Übersichtlichkeit eingefügt und berühren nicht die Auslegung dieser Bedingungen.

18.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

18.3 Soweit sich diese Bedingungen auf bestimmte schriftliche Mitteilungen oder Änderungen beziehen, vereinbaren die Parteien, dass ein unterschriebenes Dokument, das per Telefax oder als gescannte Kopie an eine E-Mail angehängt wird, genügt.

19. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

19.1 Der Vertrag und diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und werden nach diesem Recht ausgelegt, ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Kollisionsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

19.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, einschließlich seiner Gültigkeit, der Sitz von ROBSHARE.

20. SALVATORISCHE KLAUSEL

20.1 Falls vertragliche Regelungen einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

20.2 Soweit Regelungen dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Existieren dafür jedoch keine geeigneten gesetzlichen Vorschriften, vereinbaren die Parteien – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen, die den nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen Regelungen wirtschaftlich und nach ihrem Sinn und Zweck möglichst nahekommen. Die Rechtsfolge von Satz 2 gilt entsprechend auch für vertragliche Regelungen, die sich als undurchführbar erweisen.

20.3 Erweist sich der Vertrag einschließlich dieser Bedingungen aus anderen als den in Ziffer 20.1 des Vertrages gennannten Gründen als lückenhaft (insbesondere wegen Fehlens von Regelungen, etwa aufgrund Übersehens regelungsbedürftiger Punkte), werden die Parteien insoweit – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen vereinbaren, die den wirtschaftlichen Zielen des Vertrags möglichst nahekommen.